§18 Mitteilungspflicht über freie Erfindung
Ein Arbeitnehmer, der eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Mitteilung muss dabei derart sein, dass der Arbeitgeber nachvollziehen kann, dass es sich um eine freie Erfindung handelt. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, dass es sich um eine freie Erfindung handelt, kann der Arbeitgeber die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen. Eine Pflicht zur Mitteilung entfällt, falls die Erfindung offensichtlich nicht im Arbeitsbereich des Arbeitgebers eingesetzt werden kann.
§18 ArbnErfG
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