§19 Führung des Registers
Das Patentamt führt ein Designregister. Das Patentamt trägt in das Designregister den Anmelder des Designs ein, wobei das Patentamt nicht dessen Berechtigung zur Anmeldung prüft. Außerdem bestimmt das Patentamt, welche Warenklassen für das Design in das Register aufzunehmen sind.
§19 Designgesetz
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