§12 Recht am Gebrauchsmuster
Das Recht auf das Gebrauchsmuster kann vererbt werden. Außerdem können Lizenzen am Gebrauchsmuster beschränkt oder unbeschränkt vergeben werden. Erfolgt ein Rechtsübergang oder eine Lizenzerteilung an dem Gebrauchsmuster werden hierdurch bereits bestehende Lizenzen nicht berührt.
§22 Gebrauchsmustergesetz
Zurück