Eine Lizenzbereitschaftserklärung kann jederzeit zurückgenommen werden, solange es noch keine Benutzungsanzeige eines potentiellen Lizenznehmers gibt. Nach Benutzungsanzeige ist eine Rücknahme ausgeschlossen, selbst wenn es noch keine endgültige Regelung über den Lizenzvertrag gibt. Sollten sich darum Streitigkeiten ergeben, ist nicht das Patentamt, sondern sind die Zivilgerichte zuständig. Bei einem strittigen Fall handelt es sich dann um ein privatrechtliches Schuldverhältnis.
§23 PatG »
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