§ 27 Rechtsübergang
Die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründen ein Recht. Dieses Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen der Marke übertragen werden. Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb, so wird das Recht an der Marke von der Übertragung des Geschäftsbetriebs erfasst.
§27 Markengesetz »
Zurück