§3 Technische Verbesserungsvorschläge
Vorschläge des Arbeitnehmers, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, werden nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen als technische Verbesserungsvorschläge bezeichnet. Es gibt einfache und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge.
§3 ArbnErfG
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