§33 Anmeldetag
Ab dem Anmeldetag beginnen die Rechte für den Markeninhaber zu laufen. Außerdem startet die 5-jährige Benutzungsschonfrist. Der Markeninhaber muss daher auch innerhalb der ersten fünf Jahre die ernsthafte Benutzung beginnen. Die Benutzungsschonfrist ist bei Angriffen auf die Marke relevant, insbesondere in Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Der Anmeldetag begründet den Zeitrang einer Marke.
§33 Markengesetz »
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