§35 Anmeldetag
Geht eine Patentanmeldung beim Patentamt ein, ergibt sich ein Anspruch des Anmelders auf einen Anmeldetag. Der Anmeldetag ist derjenige Tag, an dem die Patentanmeldung vollständig beim Patentamt angelangt ist. Es ist daher derjenige Tag relevant, an dem die Anmeldung das Patentamt erreicht haben und nicht derjenige Tag, an dem die Anmeldung abgesendet wurde. Verzögerungen bei der Übermittlung, beispielsweise durch die Postlaufzeit, ergeben keinen früheren Anmeldetag.
Einreichung per Fax
Eine Einreichung der Anmeldeunterlagen per Fax ist zulässig. Sobald das Fax das Patentamt erreicht hat, gilt die Anmeldung als beim Patentamt angekommen. Es ist nicht relevant, wann das Fax beim Patentamt ausgedruckt wurde.
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Voraussetzung eines Anmeldetags ist der Name des Anmelders, ein Antrag auf Erteilung eines Patents und eine Beschreibung der Erfindung.
Wirkung des Anmeldetags
Durch die Zuerkennung eines Anmeldetags wird der Gegenstand der Anmeldung festgelegt. Kommt danach ein Offenbarungsteil hinzu, stellt dieser Zusatz eine unzulässige Erweiterung dar. Außerdem wird der Zeitrang der Anmeldung bestimmt, wodurch die Laufzeit des Schutzrechts beginnt und das Prioritätsjahr startet.
§35 PatG »
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