§38 Änderungen der Anmeldung
Die Ansprüche dienen dazu, im Erteilungsverfahren den Gegenstand der Anmeldung zu beschreiben. Der Gegenstand der Anmeldung darf aber nicht über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehen. Andernfalls liegt eine unzulässige Erweiterung vor, die ein Widerrufsgrund darstellt.
Reicht der Anmelder im Laufe des Erteilungsverfahrens einen Anspruchssatz ein, der über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, ist er angehalten, diesen derart zu verbessern, dass der Anspruchssatz keine unzulässige Erweiterung mehr darstellt.
§38 PatG »
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