§38 Beschleunigte Prüfung
Der Anmelder kann einen Antrag stellen, dass die Prüfung auf Eintragung beschleunigt durchgeführt wird. Hierdurch wird die Formalprüfung und die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse beschleunigt vorgenommen und die Eintragung erfolgt schneller als die sechs bis acht Wochen, die im Normalfall benötigt werden.
§38 Markengesetz »
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