§4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Für ein Bauelement, das Teil eines Erzeugnisses ist, kann nur dann selbstständig Designschutz beantragt werden, wenn das Bauelement selbst nach Einbau in das Erzeugnis sichtbar ist. Hierbei müssen insbesondere die Merkmale sichtbar sein, auf denen die Neuheit und Eigenart des Designs abstellt.
§4 Designgesetz
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