§40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind auf die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst anzuwenden, wobei anstelle einer Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber, der Arbeitgeber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen der Erfindung beanspruchen kann. Außerdem kann dem Arbeitnehmer im öffentlichen Interesse durch eine allgemeine Anordnung eine Beschränkung der Art der Verwendung der Erfindung auferlegt werden.
§40 ArbnErfG
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