§41 Vorbenutzungsrecht
Ein Inhaber eines eingetragenen Designs kann seine Verbietungsrechte nicht gegen einen Dritten geltend machen, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat. Der Dritte ist außerdem dazu berechtigt, das Design zu benutzen. Eine Vergabe von Lizenzen ist jedoch ausgeschlossen. Außerdem sind die Rechte des Dritten nicht übertragbar, außer die Rechte werden zusammen mit dessen Betrieb übertragen.
§41 Designgesetz
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