§42 Verfahren vor dem Patentamt
Genügt die Anmeldung nicht den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38, so wird der Anmelder aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Hierzu wird dem Anmelder eine Frist gesetzt. Erfüllt die Anmeldung nicht die Voraussetzungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann von der Beanstandung dieser Mängel bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens abgesehen werden. Falls der Gegenstand der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erfindung ist oder die Erfindung nicht gewerblich anwendbar ist oder falls die Erfindung nach § 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist, wird der Anmelder informiert und kann sich hierzu äußern. Werden die gerügten Mängel nicht beseitigt, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Zu jedem Zurückweisungsgrund ist der Anmelder zuvor zu hören.
§42 Patentgesetz »
Zurück