§43 Recherche nach dem Stand der Technik
Das Patentamt ermittelt den Stand der Technik zur Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung. Voraussetzung hierzu ist ein Antrag des Anmelders, der schriftlich vorliegen muss. Liegt Uneinheitlichkeit der Erfindung dar, so wird die Recherche für diejenige Erfindung durchgeführt, die im Anspruchssatz als erste genannt wird. Das Ergebnis der Recherche wird dem Anmelder mitgeteilt.
§43 Patentgesetz »
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