§48 Verzicht
Der Markeninhaber kann jederzeit auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen für die seine Marke eingetragen ist, verzichten. Ein einmal erklärter Verzicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Im Umfang des Verzichts erlöschen die Rechte aus der Marke. Das Erlöschen der Rechte wirkt ex nunc, das heißt, dass Rechte vor dem Verzicht vollumfänglich auch im nach hinein geltend gemacht werden können.
§48 Markengesetz »
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