§48 Zurückweisung der Anmeldung
Werden die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt, weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. Außerdem wird die Anmeldung zurückgewiesen, wenn eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
§48 Patentgesetz »
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