§50 Geheimhaltungsanordnung
Enthält eine Patentanmeldung ein Staatsgeheimnis (siehe zur Definition des Begriffs des Staatsgeheimnisses den § 93 des Strafgesetzbuches), so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen ein Verbot jeder Veröffentlichung an. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sind die Voraussetzungen für das Verbot der Veröffentlichung nicht mehr gegeben, hebt die Prüfungsstelle diese Anordnung auf. Eine Aufhebung erfolgt von Amts wegen, auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde oder auf Antrag des Anmelders. Im jährlichen Rhythmus prüft die Prüfungsstelle, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch bestehen. Vor der Aufhebung ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
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