§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
Ein Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 ist beim Patentamt einzureichen. Der Antrag kann von jedermann gestellt werden. Nachdem der Antrag gestellt wurde, wird der Inhaber der Marke informiert und ihm eine Frist von 2 Monaten zum Widerspruch gegeben. Widerspricht er nicht, so wird die Marke gelöscht. Andernfalls wird das Löschungsverfahren begonnen.
§ 50 MarkenG: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 53 MarkenV: Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
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