§63 Erfindernennung
Die amtliche Erfindernennung basiert auf den Angaben des Anmelders. Eine Berichtigung der Erfindernennung ist möglich, wobei hierzu die Zustimmung des Anmelders und des Erfinders notwendig ist. Ein Erfinder, der nicht genannt wurde, hat einen Anspruch auf Erfindernennung. Dieser Anspruch kann auf dem Klageweg geltend gemacht werden.
§63 PatG »
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