§67 Besetzung der Beschwerdesenate und der Nichtigkeitssenate
Ein Beschwerdesenat umfasst ein rechtskundiges Mitglied als Vorsitzendem und zwei technische Mitglieder in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2 und ein technisches Mitglied als Vorsitzenden und zwei weitere technische Mitglieder sowie ein rechtskundiges Mitglied, falls die Anmeldung zurückgewiesen wurde, falls der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, falls ein Fall des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, falls ein Fall des § 61 Abs. 2 oder ein Fall der §§ 130, 131 und 133 vorliegt. Ein Beschwerdesenat umfasst ein rechtskundiges Mitglied als Vorsitzenden, ein weiteres rechtskundiges Mitglied und ein technischen Mitglied, falls ein Fall des § 31 Abs. 5 vorliegt. Ansonsten umfasst ein Beschwerdesenat drei rechtskundige Mitglieder.
Ein Nichtigkeitssenat umfasst in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 ein rechtskundiges Mitglied als Vorsitzenden, ein weiteres rechtskundiges Mitglied und drei technischen Mitglieder. Ansonsten umfasst ein Nichtigkeitssenat drei Richter, wobei einer ein rechtskundiges Mitglied ist.
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