§68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
Der Präsident des Patentamts kann einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beiwohnen und Erklärungen abgeben, wenn er dies als im öffentlichen Interesse für geboten hält. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten sind den Parteien zu übermitteln.
Das Bundespatentgericht kann den Präsidenten des Patentamts auffordern, einem Beschwerdeverfahren beizutreten, wenn die zu verhandelnde Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Durch eine Beitrittserklärung des Präsidenten wird der Präsident in dem Verfahren Beteiligter.
§68 Markengesetz »
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