§69 Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht
Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt hat oder wenn vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird. Erachtet das Bundespatentgericht es für sachdienlich, kann es ebenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
§69 Markengesetz »
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