§70 Nachträgliche Schutzentziehung
Statt eines Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann ein Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit gestellt werden. Statt der Klage auf Einwilligung in die Löschung kann eine Klage auf Schutzentziehung gestellt werden. Wird dem deutschen Patentamt mitgeteilt, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Anmeldung festgestellt wurde, teilt das Patentamt dies dem Internationalen Büro mit.
§70 Designgesetz
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