§ 76 Gang der Verhandlung
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Sache vor. Die Beteiligten stellen ihre Anträge stellen und begründen diese. Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Jedes Mitglied des Senats kann Fragen stellen. Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung nach der Erörterung der Sache. Eine Wiedereröffnung ist möglich.
§ 69 MarkenG: Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht
§§ 66 - 82 MarkenG: Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
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