§76 Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren
Der Präsident des Patentamts kann an einem Beschwerdeverfahren teilnehmen. Hierbei kann er schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten sind den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln. Der Präsident des Patentamts nimmt an einem Beschwerdeverfahren teil, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
§76 Patentgesetz »
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