§79 Entscheidung über die Beschwerde
Ein Beschluss beendet ein Beschwerdeverfahren. Ist eine Beschwerde nicht vorgesehen, oder nicht frist- und formgemäß eingereicht, so wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Für eine Beschlussfassung ist eine mündliche Verhandlung keine Voraussetzung. Das Patentgericht kann eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Patentamt zurückweisen. Insbesondere kann eine Aufhebung erfolgen, falls das Patentamt noch nicht entschieden hat, ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt oder neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind. Das Patentamt ist an die rechtliche Beurteilung durch das Patentgericht gebunden.
§79 Patentgesetz »
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