§82 Zustellung der Klage
Der Beklagte erhält die Klage und wird aufgefordert, hierzu eine Erklärung abzugeben. Es wird ihm dazu eine Frist von einem Monat gesetzt. Erfolgt nicht rechtzeitig eine Erklärung, so kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Es wird jede behauptete Tatsache des Klägers als erwiesen angesehen. Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so übermittelt das Patentgericht den Widerspruch an den Kläger. Außerdem bestimmt das Patentgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
§82 Patentgesetz »
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