§86 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Bezüglich der Ausschließung und Ablehnung von Richtern sind die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Ein Richter ist von einem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn er bei dem vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt hat, außerdem ist er in einem Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen, wenn er bei dem Verfahren über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat. Die Ablehnung eines Richters wird von dem zugehörigen Senat entschieden. Die Ablehnung eines Urkundsbeamten wird von dem Senat entschieden, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
§41 ZPO »
§44 ZPO »
§47 ZPO »
§49 ZPO »
§86 Patentgesetz »
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