§88 Beweiserhebung des Patentgerichts
Das Patentgericht kann in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung vornehmen. Das Patentgericht kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Bereits vor der mündlichen Verhandlung kann ein Richter als Beauftragter Beweis erheben. Das Patentgericht kann außerdem ein anderes Gericht um Beweisaufnahme ersuchen. Die Beteiligten werden hiervon unterrichtet und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Die Beteiligten können eigene Fragen an Zeugen und Sachverständige richten.
§88 Patentgesetz »
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