§92 Niederschrift über die Verhandlung
Zu einer mündlichen Verhandlung wird ein Urkundsbeamter als Schriftführer zugezogen. Wird kein Urkundsbeamter zugezogen, dann wird eine Niederschrift von einem Richter vorgenommen. Es ist über jede mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme eine Niederschrift zu erstellen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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§165 ZPO »
§92 Patentgesetz »
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