Abmahnung wegen einer Markenverletzung
Sie sollten sich durch eine Abmahnung nicht ins Bockshorn jagen lassen. Sie sollten die Abmahnung allerdings auch nicht ignorieren. Prüfen Sie die Abmahnung, ob Sie berechtigt ist und nehmen Sie Kontakt zu dem Abmahnenden auf.
Was ist eine Markenabmahnung?
Eine Marke gewährt ihrem Inhaber das alleinige Recht zur Benutzung. Ein Dritter darf keine identische oder ähnliche Marke für dieselben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzen, die zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Kann der kundige Marktteilnehmer der Meinung sein, dass zwei ähnliche Marken auf denselben Hersteller hindeuten, kann der Markeninhaber des älteren Rechts dem anderen die Benutzung verbieten. Zur Realisierung dieses Rechts kann der Markeninhaber den Verletzer abmahnen.
Inhalt einer markenrechtlichen Abmahnung
Eine Abmahnung muss folgende Bestandteile aufweisen:
Sachverhalt: Es ist der zugrundeliegende Sachverhalt zu beschreiben, das heißt den Verletzungstatbestand zu erläutern.
Rechtliche Begründung: Es ist zu begründen, warum eine Rechtsverletzung vorliegt, das heißt, warum eine Verletzungsgefahr gegeben ist.
Aufforderung zur Unterlassung: Die Abmahnung muss den Verletzer zur Unterlassung auffordern. Diese Aufforderung muss strafbewehrt sein.
Anwaltskosten: Der Verletzer wird auch aufgefordert, die eigenen Anwaltskosten zu bezahlen. Dieser Punkt ist nahezu immer in einer Abmahnung. Allerdings muss dieser Punkt nicht enthalten sein, damit eine wirksame Abmahnung vorliegt.
Gerichtliche Schritte: bei Nicht-Unterzeichnen der Unterlassungserklärung wird mit weiteren gerichtlichen Schritten gedroht, das heißt eine Verletzungsklage wird erhoben.
Wer kann eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen?
Der Patentanwalt spricht hier von der Aktivlegitimation. Diese Aktivlegitimation ist zunächst zu prüfen. Ist der Abmahnende überhaupt zur Abmahnung berechtigt? Zur Abmahnung berechtigt ist der Markeninhaber und der exklusive Lizenznehmer. Werden Sie von einem einfachen Lizenznehmer abgemahnt, ist die Abmahnung wahrscheinlich nicht statthaft.
Der Markeninhaber bzw. der exklusive Lizenznehmer wird seine Berechtigung zur Abmahnung üblicherweise durch Vorlage der Markenurkunde und einem Registerauszug nachweisen. Dieser Registerauszug sollte zunächst überprüft werden. Eventuell liegen Änderungen vor, die den Fall in einem neuen Licht erscheinen lassen.
Liegt wirklich eine Markenverletzung vor?
In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der materiellen Begründung der Abmahnung vorzunehmen. Zunächst kann analysiert werden, ob die vorgenommene Benutzung überhaupt zu einer Markenverletzung führen konnte. Wurde die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt, sondern im privaten Gebrauch, entfällt eine Markenverletzung.
Wurde die Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt, ist zu prüfen, ob die Marke für gleiche oder identische Waren und Dienstleistungen verwendet wurde und ob die ältere Marke mit der vermeintlichen Verletzer-Marke identisch oder ähnlich ist.
Eine Ähnlichkeit der Darstellung der Marken ist dabei in dreierlei Hinischt zu prüfen:
Sprachliche Ähnlichkeit: Die Marken werden ähnlich ausgesprochen.
Schriftbildliche Ähnlichkeit: Die Marken ähneln sich in der Schreibweise.
Begriffliche Ähnlichkeit: Die Marken ähneln sich vom Verständnis.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, die Markenverletzung zukünftig zu unterlassen. Hierzu wird dem Verletzer eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift vorgelegt, in dem er sich verpflichtet, weitere Markenverletzungen zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, das heißt, dass sich der Verletzer durch die Unterlassungserklärung bei einer erneuten Markenverletzung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Zur Abgabe der Unterlassungserklärung wird dem Verletzer typischerweise eine sehr kurze Frist von 7 bis 10 Tagen gewährt.
Bitte beachten Sie, dass eine unterschriebene Unterlassungserklärung nicht mehr zurückgenommen werden kann. Sie sollten gegebenenfalls mit einem in Markenverletzungen erfahrenen Patentanwalt besprochen, ob tatsächlich eine Unterlassungserklärung abzugeben ist bzw. ob eine abgeänderte Unetrlassungserklärung abgegeben werden kann.
Es kann jedoch ratsam sein, auch eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben, wenn beispielsweise die Markenverletzung nicht sofort abgestellt werden kann.
Außerdem sollte bei einer nicht klaren Rechtslage ebenfalls keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. In diesen Fällen sollten Sie dringend den Rat eines erfahrenen Patenrtanwalts einholen.
Aber: Bitte ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt.
Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung
Für den Abgemahnten können aus zwei Gründen Kosten entstehen. Zunächst muss der Verletzer die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen. Hier können Kosten von 1500 bis 2000 Euro für den Verletzer entstehen.
Außerdem kann der Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass der Verletzer schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Gerichte sind diesbezüglich sehr streng. Es wird nahezu immer zumindest Fahrlässigkeit unterstellt.
Zur Berechnung des Schadensersatzes wird nahezu immer die Lizenzanalogie verwendet. Hierbei bestimmt, was vernünftige Parteien an Lizenzsätzen vereinbart hätten.
Was ist zu tun bei einer ungerechtfertigten Abmahnung?
Eine Abmahnung sollte gründlich geprüft werden. Eventuell ist es dem Abmahner klar, dass die Abmahnung auf tönernen Füßen steht. Hier liegt dann einfach der Fall vor, dass durch eine Abmahnung ein unliebsamer Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden soll.
Bei einer unberechtigten Abmahnung können die Kosten des eigenen Anwalts geltend gemacht werden.
Es ist außerdem zu überlegen, ob man sich bereits auf eine Verletzungsklage vorbereitet, oder ob sogar eine eigene Klage auf negative Feststellung angestrengt wird.
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