Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Die Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, die die Nichtigkeit eines Patents behandeln, folgen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen.
Verfügungsgrundsatz
Ohne eine Klage kann es kein Nichtigkeitsverfahren geben. Es wird kein Verfahren von Amts wegen begonnen. Eine Klagerücknahme beendet das Nichtigkeitsverfahren unbedingt. Dies steht im Gegensatz zum Einspruchsverfahren, bei dem nach Rücknahme des Einspruchs das Einspruchsverfahren dennoch fortgeführt werden kann. Das ist allerdings unwahrscheinlich. Im Nichtigkeitsverfahren werden die Patentansprüche auf Rechtsbeständigkeit geprüft. Eine sonstige Lehre, die nur in der Beschreibung des Streitpatents beschrieben ist, kann nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens sein. Der Kläger bestimmt den Umfang des Verfahrens.
Gegenstand der Sachprüfung
Der Gegenstand der Sachprüfung ist das Patent in seinem aktuellen Status, und zwar soweit es angegriffen ist. Die aktuelle Fassung des Patents ergibt sich als das erteilte Patent mit den Beschränkungen durch ein Einspruchsverfahren oder vorhergehendes Nichtigkeitsverfahren oder ein Beschränkungsverfahren. Ist das Nichtigkeitsbestreben darauf gerichtet, eine Nichtigkeit soweit zu erreichen, wie das Patent durch ein Einspruchsverfahren, ein früheres Nichtigkeitsverfahren oder ein Beschränkungsverfahren bereits eingeschränkt wurde, so wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Amtsermittlungsgrundsatz
Der Amtsermittlungsgrundsatz bzw. Untersuchungsgrundsatz besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts weg ohne eine Bindung an das Vorbringen der Parteien erforscht. Die Sachaufklärung wird daher durch die Parteien weder gesteuert noch beschränkt. Sie Sachprüfung erfolgt daher von dem Gericht ähnlich wie beim Erteilungsverfahren mit dem Unterschied, dass die Sachprüfung nur innerhalb der Grenzen des Nichtigkeitsantrags erfolgt.
Aus dem Untersuchungsgrundsatz kann nicht gefolgert werden, dass die Parteien nicht konkret ihre Anträge begründen müssten. Die Parteien müssen ihre Angriffe oder Verteidigungen konkret erläutern und der Komplexität des Sachverhalts gerecht werden. Nebulöse Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Der Vortrag der Parteien ist stets ausreichend zu substantiieren.
Insbesondere sollte der Patentinhaber darauf achten, dass vor gericht gilt, dass Behauptungen des Klägers, die der Beklagte nicht zurückweist, kann das gericht als erwiesen annehmen, ohne selbst noch den Sachverhalt prüfen zu müssen.
§87 PatG