Artikel 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
Folgende Beweismittel können in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingebracht werden: Vernehmung von Zeugen oder der Beteiligten, Einholung von Auskünften, Urkunden, Sachverständigengutachten, Einnahme des Augenscheins, schriftliche Erklärung unter Eid.
Regeln 4, 117-124 und 150
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/89, G 11/91 und G 4/95
Regel 4
Regel 117
Regel 124
Regel 150
G 3/89
G 11/91
G 4/95
Artikel 117 EPÜ
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