Artikel 119 Zustellung
Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamt werden von Amts wegen zugestellt. Die Zustellungen können über die nationalen Patentämter erfolgen.
Regeln 112 und 125-130
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Beschluss des Präsidenten des EPA über das Pilotprojekt zur Einführung neuer Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung für Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, ABl. EPA 2015, A28
Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Verwendung von Zustellanschriften, ABl. EPA 2014, A99.
Regel 112
Regel 125
Regel 130
Artikel 119 EPÜ
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