Artikel 124 Auskünfte über den Stand der Technik
Das Europäische Patentamt kann den Anmelder auffordern, den Stand der Technik mitzuteilen, der in anderen Patentverfahren verwendet wurde, falls derselben Gegenstand wie der der europäischen Patentanmeldung betroffen war. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 140
Regeln 70b, 112 und 141
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 140
Regel 70b
Regel 112
Regel 141
Artikel 124 EPÜ
Zurück