Artikel 127 Europäisches Patentregister
Es gibt ein Europäisches Patentregister, in das das Europäische Patentamt zu jeder europäischen Patentanmeldung Angaben einträgt. Vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird keine Eintragung vorgenommen. Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen.
Artikel 14, 20 und 129
Regeln 21-24, 85 und 143
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Beschlüsse des Präsidenten des EPA, ABl. EPA 2009, 598; 2011, 110; 2014, A19
Artikel 14
Artikel 20
Artikel 129
Regel 21
Regel 24
Regel 85
Regel 143
Artikel 127 EPÜ
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