Artikel 128 Akteneinsicht
Ist eine europäische Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht, kann ein Dritter Einsicht in die Akte nur nehmen, falls der Anmelder seine Zustimmung gibt. Hat jedoch der Anmelder sich gegenüber dem Dritten auf seine europäische Anmeldung berufen, ist eine Einsicht auch ohne Zustimmung des Anmelders möglich. Nach Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann der Dritte jederzeit Einsicht in die Akte der früheren Anmeldung nehmen. Eine Zustimmung des Anmelders ist nicht erforderlich. Nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann auf Antrag Einsicht in die Akte genommen werden.
Artikel 76, 93, 130 und 131
Regeln 16, 19, 31-33, 68, 113, 144-147 und 149
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Beschluss der Präsidentin des EPA vom 12.07.2007 (Sonderausgabe Nr. 3 ABl. EPA 2007, J.3)
Beschluss des Präsidenten des EPA vom 20.02.2019 über die Durchführung der Akteneinsicht (ABl. EPA 2019, A16)
Beschluss des Präsidenten des EPA vom 20.02.2019 über die Online-Akteneinsicht in Schriftstücke aus der Akte, die das EPA als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde führt (ABl. EPA 2019, A17)
Artikel 76
Artikel 93
Artikel 130
Artikel 131
Regel 16
Regel 19
Regel 31
Regel 33
Regel 68
Regel 113
Regel 144
Regel 147
Regel 149
Artikel 128 EPÜ
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