Artikel 18 Prüfungsabteilungen
Die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen erfolgt durch die Prüfungsabteilungen. Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch ausgebildeten Prüfern zusammen. Eine Patentanmeldung wird von einem Mitglied der Prüfungsabteilung geprüft. Eine mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung statt, wobei ein rechtskundiger Prüfer hinzugezogen werden kann. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel 15, 33, 94 und 97
Regeln 10, 11, 70 und 159
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/02
Artikel 15
Artikel 33
Artikel 94
Artikel 97
Regel 10
Regel 11
Regel 70
Regel 159
G 1/02
Artikel 18 EPÜ
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