Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Es bedeutet “nationales Amt” ein Patentamt eines Vertragsstaats, das mit der Erteilung von Patenten beauftragt ist. Ein “Bestimmungsamt” ist ein nationales Amt eines Staats, den der Anmelder nach Kapitel I (internationale Recherche) dieses Vertrags bestimmt hat. Ein “ausgewähltes Amt” ist das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel II (internationale vorläufige Prüfung) dieses Vertrags ausgewählt hat.
Artikel 2 PCT
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