Artikel 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt innerhalb von 30 Monaten ein Exemplar der internationalen Anmeldung und eine vorgeschriebene Übersetzung der Anmeldung übermitteln. Außerdem ist fristgemäß die nationale Gebühr zu entrichten. Ist es erforderlich, die Namen der Erfinder zu nennen, so ist dies innerhalb der 30 Monate vorzunehmen.
Artikel 22 PCT
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