Artikel 25
Lizenz
Die Unionsmarke kann für alle oder einen Teil ihrer Waren oder Dienstleistungen und für die gesamte EU oder einen Teil der EU Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Der Inhaber einer Unionsmarke kann gegen seinen Lizenznehmer vorgehen, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenz bezüglich folgender Punkte verstößt: der Dauer der Lizenz; der von der Eintragung erfassten Form der Unionsmarke; der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde; des Gebiets, in dem die Marke verwendet werden darf; der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen. Ein Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke nur mit Zustimmung des Inhabers der Unionsmarke führen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren führen, wenn der Inhaber der Unionsmarke trotz Aufforderung keine Verletzungsklage erhebt. Ein Lizenznehmer kann einer Verletzungsklage beitreten, um Schadensersatz geltend zu machen.
Verordnung
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