Artikel 3
Rechtsfähigkeit
Gesellschaften und andere juristische Organisationen, die nach nationalem Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sind nach dieser Verordnung juristischen Personen gleichgestellt.
Artikel 3
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