Artikel 30
Einreichung der Anmeldung
Eine Unionsmarke kann beim EUIPO eingereicht werden. Das EUIPO stellt dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung aus. Diese Empfangsbestätigung umfasst das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs. Die Empfangsbescheinigung wird elektronisch übermittelt.
Verordnung
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