Artikel 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, ist es dem Internationalen Büro und den Internationalen Recherchenbehörden nicht gestattet, einem Dritten Einblick in die Anmeldung zu gewähren. Eine Ausnahme besteht, falls der Anmelder dies gestattet. Einem nationalen Amt ist es erlaubt, einem Dritten mitzuteilen, dass es als Bestimmungsamt benannt wurde. Ein Bestimmungsamt darf Gerichtsbehörden Einsicht in die Akten einer Anmeldung gewähren.
Artikel 30 PCT
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