Artikel 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
Weder das Internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung betraute Behörde dürfen Personen oder Behörden Einsicht in die Akten der vorläufigen internationalen Prüfung gewähren. Falls der Anmelder dies gestattet, darf Personen oder Behörden Einsicht gewährt werden. Außerdem darf keine Auskunft darüber erteilt werden, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht erstellt wurde oder ob ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder die Benennung eines Staats als ausgewählter Staat zurückgenommen wurde.
Artikel 38 PCT
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