Artikel 39
Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke bei der Anmeldung einer Unionsmarke oder nach der Einreichung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Unionsmarke kann die Priorität einer nationalen Marke oder einer IR-Marke in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat die Unionsmarke den Zeitrang der älteren Marke. Einen Antrag auf Inanspruchnahme einer Priorität muss zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Unionsmarke eingereicht werden. Es ist der Mitgliedstaat in dem die ältere Marke eingetragen ist, zur Aktenzeichen und zum Anmeldetag und zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke anzugeben. Diese Angaben sind innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag einzureichen. Der für die Unionsmarke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke für nichtig oder für verfallen erklärt wird. Wird jedoch die ältere Marke für nach dem Anmeldetag für verfallen erklärt, erlischt der Zeitrang nicht.
Verordnung
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