Artikel 42
Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
Falls die Marke nach Artikel 7 für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen nicht eintragungsfähig ist, wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen. Vor der Zurückweisung muss dem Anmelder eine Gelegenheit gegeben werden, die Anmeldung zurückzunehmen, zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen. Das Amt teilt dem Anmelder die Mängel mit und stellt ihm eine Frist. Beseitigt der Anmelder die Mängel nicht innerhalb dieser Frist, wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen.
Verordnung
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