Artikel 5 Rechtsstellung
Die europäische Organisation ist eine Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt nach jedem nationalen Recht der Vertragsstaaten Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Die Organisation kann Vermögenswerte besitzen und vor jedem nationalen Gericht auftreten. Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.
Siehe hierzu:
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer: G 5/88, G 7/88, G 8/88
G 7/88
G 8/88
Artikel 5 EPÜ
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