Artikel 50
Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung durch Erklärung teilen. Hierzu erklärt er, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer Teilanmeldung sein soll. Die Waren oder Dienstleistungen der Teilanmeldung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Anmeldung überschneiden. Liegt ein Widerspruch vor, ist eine Teilung bezüglich derjenigen Waren und Dienstleistungen gegen die sich der Widerspruch richtet nicht möglich. Es ist eine Gebühr zu entrichten. Davor gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben. Der Teilanmeldung wird der Anmeldetag und gegebenenfalls der Prioritätstag der ursprünglichen Anmeldung zuerkannt.
Verordnung
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